Auslandsaufenthalte

Auslandsaufenthalte in der Einführungsphase

In der Jahrgangsstufe EF (Einführungsphase der Sek. II) können Schülerinnen und Schüler für ein halbes oder ein ganzes Jahr eine Schule im Ausland besuchen. Formal gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten des Auslandsaufenthalts:

Auslandsaufenthalt mit Verlängerung der Schulzeit

Es besteht generell die Möglichkeit die hiesige Schullaufbahn für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr im Ausland zu unterbrechen und nach der Rückkehr wieder fortzusetzen. In diesem Fall bestehen keine besonderen rechtlichen Regelungen. Der Aufenthalt wird bei der Schulleitung beantragt und die Aufenthaltsdauer wird nicht auf die Schullaufbahn angerechnet.


Auslandsaufenthalt ohne Verlängerung der Schulzeit

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schullaufbahn nach einem halben Jahr im Ausland ohne Verlängerung der Schulzeit fortsetzen möchten, gelten folgende Bedingungen:

Der Aufenthalt muss in der Klasse 10 bei der Schulleitung beantragt werden. Zuvor findet ein Gespräch mit der Mittelstufenkoordination statt.

Für die Genehmigung ist die Versetzung in die Jahrgangsstufe EF erforderlich. Nach der Rückkehr nehmen die Schülerinnen oder die Schüler wieder am Unterricht der Jahrgangsstufe EF teil und unterliegen am Ende des Schuljahres den regulären Versetzungsbedingungen. Die Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich dafür verantwortlich, sich die inhaltlichen Kenntnisse und die methodischen Kompetenzen, die im Unterricht der EF vermittelt werden und die Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeit in der Qualifikationsphase sind, selbstständig anzueignen.

Für Schülerinnen und Schüler, die die gesamte Jahrgangsstufe EF im Ausland verbringen und anschließend ihre Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe Q1 fortsetzen wollen, gelten folgende Regelungen:

  • Auf den Zeugnissen der Jahrgangsstufe 10 müssen im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen ausgewiesen sein, keine mangelhaften oder ungenügenden Noten, höchstens ein schriftliches Fach mit ausreichenden Leistungen.
  • Die durchgehende Teilnahme am Unterricht einer ausländischen Schule ist nachzuweisen.
  • Schülerinnen und Schüler, die Latein als zweite Fremdsprache gewählt haben, müssen zum Erwerb des Latinums eine zusätzliche Prüfung (i. d. R. am Ende der Jahrgangsstufe Q1) ablegen. Diese Prüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch. Die Vorbereitung der Prüfung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler.
    An unserer Schule werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler dazu ganz ausführlich beraten und in ihrer Vorbereitung unterstützt.
  • Das Jahr des Auslandsaufenthaltes wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe (max. vier Jahre) angerechnet.